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BeitragVerfasst: 04.06.2014, 09:18 
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Die Haftung des Hufschmieds wegen fehlerhafter Hufschmiedearbeiten
Rechtsanwalt Torsten Sonneborn


„Der Hufschmied hat mein Pferd vernagelt!“


Es gibt kaum einen Pferdefreund, dem diese Klage eines Reiterkollegen noch nicht zu Ohren gekommen ist. Manch einer hat auch schon selbst die Erfahrung gemacht, dass sein Pferd nach dem Hufbeschlag für längere Zeit lahmte. Dass es dennoch nur selten vorkommt, dass betroffene Pferdehalter Schadensersatz verlangen, hängt auch damit zusammen, dass die Voraussetzungen einer Haftung von Hufschmieden weithin unbekannt sind. Der vorliegende Beitrag macht es sich daher zur Aufgabe, diejenigen Rechtsprobleme zu erläutern, die sich den Beteiligten im Falle der Schlechterfüllung von Hufbeschlagsarbeiten regelmäßig stellen.

I. Werkvertrag

Da der Hufschmied dem Auftraggeber die Herbeiführung eines ganz bestimmten Erfolg schuldet, nämlich einen ordnungsgemäßen Beschlag, kommt mit dem Hufschmied über die Durchführung seiner Arbeiten regelmäßig ein Werkvertrag zustande (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 04.12.1998 – 1 S 237/98). Dies gilt nicht nur für den Hufbeschlag im engeren Sinne, sondern auch für die reine Barhufpflege. Die Haftung des Hufschmieds richtet sich somit nach den werkvertraglichen Vorschriften der §§ 633 – 639 BGB.
Quelle zur Anmerkung was den Vertrag zwischen Tierarzt und Tierbesitzer betrifft:
Jedes Tier muss hin und wieder zum Tierarzt. Egal ob es sich dabei um einen Gesundheitscheck, Impfungen, Pflegebehandlungen wie Krallenschneiden oder die Behandlung einer Krankheit handelt, liegt jeder tierärztlichen Behandlung ein zivilrechtlicher Vertrag zugrunde. Dabei wird grundsätzlich der Vertrag zwischen dem Tierarzt und dem Tierhalter als Dienstvertrag und nicht als Werkvertrag qualifiziert.
Diese Unterscheidung ist gerade im Hinblick auf die Haftung des Tierarztes von entscheidender Bedeutung. Der entscheidende Unterschied ist, dass beim Dienstvertrag die reine Tätigkeit
und beim Werkvertrag der Erfolg geschuldet wird, weshalb diese beiden Vertragsarten zwingend zu unterscheiden sind.

II. Schlechterfüllung

Voraussetzung für die Haftung des Hufschmieds ist die Schlechterfüllung des Werkvertrages, also das Vorliegen eines mangelhaften Werkes. Gemäß § 633 Absatz 2 BGB ist dies dann der Fall, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder wenn es sich nicht für die nach dem Vertrag vorgesehene Verwendung eignet oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. keine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Das Fehlen der vereinbarten Werkbeschaffenheit ist zu bejahen, wenn der Hufschmied statt der vereinbarten orthopädischen Spezialbeschläge nur herkömmliche Hufeisen angebracht hat. Eine Ungeeignetheit für die vertraglich vorgesehene Verwendung liegt z.B. vor, wenn sich herausstellt, dass die Hufeisen eines Rennpferdes zu schwer sind und das zusätzliche Gewicht die Rennleistung merklich beeinträchtigt. Das Fehlen der üblichen Beschaffenheit ist generell anzunehmen, wenn der Hufschmied gegen die sog. anerkannten Regeln des Hufbeschlages verstoßen hat (z.B. fehlerhaftes Ausschneiden des Hufes).

Eine Schlechterfüllung der werkvertraglichen Pflichten des Hufschmiedes kommt aber nicht nur im Falle der unsachgemäßen Ausführung der eigentlichen Hufschmiedearbeit in Betracht. Auch die bloße Verletzung von Hinweispflichten kann haftungsbegründend sein, denn aus der allgemeinen Herstellungspflicht der §§ 631 Absatz 1, 633 Absatz 1 BGB resultiert die Pflicht des Hufschmiedes, den Auftraggeber in Fragen der Hufpflege optimal zu beraten.

1. Unsachgemäße Ausführung des Hufbeschlags

Der Hufbeschlag ist eine körperlich anstrengende Arbeit, bei der dem Hufschmied schnell Fehler unterlaufen können. Eine detaillierte Aufzählung aller denkbaren Schlechtleistungen kann an dieser Stelle nicht erfolgen, da diese Materie zu umfangreich ist. Stattdessen sollen nachfolgend die wichtigsten Fallgruppen kurz erläutert werden.

a) Falsch beschnittene Hufe

Vor der Anbringung der Eisen müssen die Hufe fachgerecht ausgeschnitten werden. Dabei werden die Wände entsprechend der Stellung und des Ganges des Pferdes gekürzt sowie loses und faules Horn von Sohle und Strahl entfernt. Leider können dabei eine ganze Reihe von Fehlern passieren. Einer der am häufigsten auftretenden Mängel ist der zu kurz geschnittene Huf. Weil dann der Druck beim Auffußen auf den empfindlichen Innenhuf übertragen wird, hat das Pferd zwangläufig starke Schmerzen beim Auftreten. Neben einer vorübergehenden Lahmheit können dadurch schwerwiegende Gesundheitsschäden hervorgerufen werden, z.B. eine Huflederhautentzündung oder wiederkehrende Hufgeschwüre.

b) Falscher Beschlag

Der Hufschmied hat unter Beachtung der anatomischen Besonderheiten stets einen Beschlag auszuwählen, der für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Pferdes geeignet ist. Während Rennpferde mit besonders leichten (Aluminium-) Eisen beschlagen werden, benötigen die Arbeitspferde besonders beständige Hufweisen, die nicht zu schnell durchgerieben werden (z.B. bei Zugpferden). Die Auswahl an Korrektur- und Spezialbeschlägen ist fast unerschöpflich. Neben Stegeisen, gibt es herzförmige Eisen, Eisen mit Keilen, Bügeleisen, Spatbeschläge und besondere Eisen für Sportpferde (Trabereisen, Renneisen oder Slidingeisen bei Westernpferden).

Als Fachmann muss der Hufschmied erkennen, welches Eisen am besten geeignet ist. Hierzu sollte er das Pferd in der Bewegung gesehen haben, weshalb sich ein erfahrener Hufschmied gerade solche Tiere, die er erstmals beschlagen soll, zuvor im Schritt und Trab vorführen lässt, um auf diese Weise körperliche Anomalien zu erkennen.

Der ausgewählte Beschlag muss anschließend der Hufform angepasst werden. Hierzu wird das heiße Eisen gegen den Huf gehalten, wo es eine Markierung in das unempfindliche Horn brennt. Anhand dieser Markierung kann der Hufschmied erkennen, welche Anpassungen er an dem Hufeisen im Einzelnen vorzunehmen hat. Bei einem fehlerhaft angepassten Eisen ist die Gefahr des Vernagelns größer. Außerdem können sich Fehlstellungen ergeben, die den natürlichen Bewegungsablauf stören.

Mitunter können sich auch Missbildungen ergeben, vor allem dann, wenn der Hufschmied die Eisen regelmäßig zu eng anlegt, um ein Abtreten der Beschläge zu verhindern. Auf Dauer führt dies nämlich dazu, dass der Huf selbst auch immer enger wird, weil der über das Eisen nach und nach hinauswachsende Teil besonders leicht abbricht.

c) Vernageln

Bei der Befestigung des Hufes besteht die Gefahr des Vernagelns. Darunter versteht man das Treiben des Nagels in den sensitiven Bereich des Hufes. Man unterscheidet zwei Arten des Vernagelns. Während beim „unblutigen Nadeldruck“ oft schon die Entfernung des Nagels für unmittelbare Abhilfe sorgt, muss beim „blutigen Nadelstich“ der Nagelkanal unbedingt mit geeigneten Desinfektionsmitteln durchgespült werden.

Der Hufschmied hat das Vernageln grundsätzlich zu vertreten, wenn die Hufe des Pferdes keine anatomischen Besonderheiten aufweisen. Beruft sich der Hufschmied darauf, dass das Vernageln auf einen Materialfehler des Nagels zurückzuführen sei, so trägt er diesbezüglich die Beweislast (OLG Köln, Urteil vom 04.10.1989 – 13 U 88/89).

2. Verletzung von Hinweispflichten

Kommt der Hufschmied einer bestehenden Hinweispflicht nicht oder nur unzureichend nach, so ist seine Werkleistung ebenso mangelhaft als hätte er bei der Ausführung des Hufbeschlags einen Fehler gemacht.

Aus diesem Grunde muss der Hufschmied bestehende Bedenken gegen die Brauchbarkeit der vom Auftraggeber gewünschten Eisen unverzüglich mitteilen. Meint der Hufschmied etwa, dass das Tier aufgrund anatomischer Besonderheiten anstelle herkömmlicher Eisen einen Korrekturbeschlag benötigt, so hat er den Pferdeeigentümer hierüber in Kenntnis zu setzen und ihm gegebenenfalls zu raten, hierüber auch mit dem Tierarzt zu sprechen. Vor allem bei krankhaften Veränderungen sind Spezialbeschläge zu empfehlen (Stegeisen zur Behandlung des Rehhufes, Deckeleisen zur Behandlung der Strahlfäule, Spatbeschläge oder geschlossene Eisen bei Hufbeinfrakturen). Lehnt der Auftraggeber trotz dieser Hinweise den empfohlenen Hufbeschlag ab, so scheidet eine Haftung des Hufschmieds aus.

Nach der Rechtsprechung ist der Hufschmied außerdem verpflichtet, auf die Erforderlichkeit einer tierärztlichen Behandlung so früh wie möglich hinweisen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.04.2007 – 19 U 47/06). Erfüllt der Hufschmied diese Pflicht nicht und stellt sich nachher heraus, dass der infolge einer Huferkrankung eingetretene Tod des Pferdes bei einer rechtzeitigen medizinisch-orthopädischen Behandlung hätte verhindert werden können, so muss der Hufschmied den Wert des verstorbenen Pferdes gegebenenfalls sogar in voller Höhe ersetzen.

Lässt sich hingegen nicht beweisen, dass die Huferkrankung restlos ausgeheilt worden wäre, so haftet der Hufschmied aber zumindest in Höhe des Wertes, den das verstorbene Tier mit der nicht ausgeheilten Erkrankung gehabt hätte.

So hat das OLG Frankfurt am Main (a.a.O.) für Recht erkannt, dass bei einem Turnierpferd, dass ehemals 40.000,00 EUR wert war, vom Hufschmied immerhin noch 5.000,00 EUR zu ersetzen sind, wenn das Tier bei rechtzeitiger Konsultation eines Tierarztes überlebt hätte und trotz der nicht ausgeheilten Huferkrankung noch als Freizeitpferd einsetzbar gewesen wäre.

Der Umfang der Hinweispflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. So kommt es zunächst einmal auf die Sachkenntnis an, die vom Hufschmied selbst erwartet werden kann. Dabei wird von dem Hufschmied lediglich das dem neusten Stand der Technik entsprechende Normalwissen verlangt. Gegebenenfalls ist aber auch zu prüfen, inwieweit sich der Hufschmied auf eine besondere Sachkunde des Auftraggebers verlassen durfte. Ist der Pferdehalter z.B. selbst Hufpfleger, so führt dies selbstverständlich zu einer Verringerung der Hinweispflichten. Bei einem auf die Behandlung von Pferden spezialisierten Tierarzt kann der Hufschmied unter Umständen sogar darauf verzichten, auf bestehende Huferkrankungen hinzuweisen und dementsprechende Behandlungsmethoden zu empfehlen.

III. Rechte des Bestellers

Die Rechte des Auftraggebers, der im Werkvertragsrecht Besteller genannt wird, stehen in einem Stufenverhältnis: Der Besteller hat zunächst lediglich den Anspruch auf Nacherfüllung. Darüber hinausgehende Rechte erwirbt er in der Regel nur, nachdem er dem Hufschmied eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist. Dann kann er nach seiner Wahl den Mangel selbst beseitigen oder den Werklohn mindern sowie vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz bzw. den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

1. Nacherfüllung

Um die Gefahr zu vermeiden, alle weitergehenden Mängelansprüche zu verlieren, muss dem Hufschmied zunächst die Gelegenheit gegeben werden, den aufgetretenen Mangel im Wege der Nacherfüllung selbst zu beheben. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer angemessenen Fristsetzung. Wie diese Frist zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Während im Falle des Vernagelns vom Hufschmied verlangt werden kann, dass der Schmied zumindest die erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen unverzüglich, also in der Regel noch am gleichen Tag, durchführt, sollte die Frist für weniger dringliche Korrekturen drei bis vier Tage betragen. Ein längeres Zuwarten ist in den meisten Fällen nicht zumutbar, weil sonst weitere Risiken (Muskelabbau, Lahmheit etc.) zu befürchten sind.

In besonderen Notfällen kann allerdings eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich sein. Auf eine Fristsetzung kann ferner verzichtet werden, wenn es für den Hufschmied gar nichts mehr nachzubessern gibt. Dies ist kann bei einem zu kurz geschnittenen Huf der Fall sein, wenn nach Auskunft des Tierarztes das Nachwachsen des abgeschnittenen Hornes abgewartet werden muss. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen der Hufschmied die Möglichkeit hat, einen sog. Hufschuh anzukleben oder einen neuen Hufbeschlag anzubringen, der für eine gleichmäßigere Druckverteilung sorgt. Ohne die Einholung eines fachkundigen Rates sollte deshalb nicht zu voreilig angenommen werden, dass von einer Fristsetzung zur Nacherfüllung abgesehen werden kann. Besteht zumindest theoretisch die Aussicht, dass der Hufschmied selbst zweckmäßige Korrekturen vornehmen kann, sollte der betroffene Pferdeeigentümer dem Hufschmied sicherheitshalber eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, weil er sonst Gefahr läuft, einen etwa erforderlichen Schadensersatzprozess zu verlieren. Erklärt nämlich der beklagte Hufschmied, dass er in der Lage gewesen wäre, dem Pferd auch ohne die Hinzuziehung eines Tierarztes zu helfen, so steht zu befürchten, dass die Klage allein schon deshalb abgewiesen wird, weil dem Hufschmied nicht die vom Gesetz vorgeschriebene Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wurde. In dieser Situation hilft dem Kläger oftmals auch der Einwand nicht weiter, dass aufgrund der nachweisbaren Schlechtleistung jegliches Vertrauen in die Fähigkeiten des Hufschmiedes verloren habe.

2. Selbstvornahme

Wird der Hufschmied innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht tätig oder lehnt er die von ihm verlangte Nacherfüllung ausdrücklich ab, kann der Pferdeeigentümer gemäß § 637 BGB einen anderen Hufschmied mit der Mängelbeseitigung beauftragen und den Ersatz der ihm dadurch entstehenden Aufwendungen verlangen.

Diesem Anspruch kann nur entgegengehalten werden, dass entweder ein Mangel gar nicht vorgelegen habe oder die vom anderen Hufschmied durchgeführten Arbeiten zum Zwecke der Mängelbeseitigung nicht notwendig bzw. überteuert waren.

3. Rücktritt oder Minderung

Wenn der Hufschmied eine Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber auch vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen (§ 325 BGB). Statt zurückzutreten, kann der Auftraggeber auch die Vergütung mindern, wobei immer zu beachten ist, dass das Wahlrecht zwischen Rücktritt oder Minderung nur einmal ausgeübt werden kann. Eine nachträgliche Änderung ist demnach ohne Zustimmung des Hufschmiedes nicht mehr möglich.

Die Ausübung dieser beiden Gestaltungsrechte erfolgt in der Praxis verhältnismäßig selten, weil sich insbesondere durch eine Herabsetzung der Vergütung das Hauptproblem, nämlich der mangelhafte Hufbeschlag, nicht lösen lässt.

4. Schadensersatz

Nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist ist der Hufschmied nach §§ 633, 634 Nr. 4, 636 BGB verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, wenn nachgewiesen werden kann, dass dem Eigentümer des Pferdes infolge seiner Pflichtverletzung ein finanzieller Schaden entstanden ist. Kommt es wegen der fehlerhaften Hufschmiedearbeiten zum Tod des Pferdes, so hat der Hufschmied – wie bereits oben erwähnt – Wertersatz zu leisten. Daneben besteht ein Anspruch auf Erstattung von tierärztlichen Behandlungskosten, soweit es im Zusammenhang mit den mangelhaften Hufbeschlag tatsächlich erforderlich war, die Hilfe eines Veterinärmediziners in Anspruch zu nehmen. Anders als bei einem beschädigten Pkw (Stichwort „wirtschaftlicher Totalschaden“) dürfen die Heilbehandlungskosten auch den Wert des Pferdes übersteigen. Aus Gründen des Tierschutzes, aber auch um der Verbundenheit des Eigentümers mit seinem Tier Rechnung zu tragen, wurde mit § 251 Absatz 2 Satz 2 BGB nämlich eine Sonderregelung geschaffen, wonach die aus der Heilbehandlung eines Tieres entstandenen Aufwendung nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. Für das Maß, in dem über dem Tierwert liegende Heilungskosten zu erstatten sind, kommt es stark auf die Funktion und vor allem die emotionale Bindung des Halters zu seinem Tier an. So wird beispielsweise die Bindung zu einem Freizeitpferd, dass man von Fohlenbeinen an großgezogen hat, viel stärker sein als zu einem Kutschpferd, dass in den Augen seines Eigentümers in erster Linie ein Wirtschaftsgut ist. Aber nicht nur Grad der emotionalen Bindung, sondern auch das Alter, der Gesundheitszustand und der Stammbaum des Pferdes vermögen höhere Heilungskosten zu rechtfertigen. Erwähnenswert ist weiterhin, dass gerechtfertigte Heilungskosten auch dann zu erstatten sind, wenn sie im Ergebnis erfolglos waren.

Eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit, in der das Pferd nicht geritten werden konnte, kommt nur dann in Frage, wenn das Pferd gewerblich genutzt wird. Ein privater Reiter kann demnach unter dem Gesichtspunkt der „entgangenen Lebensfreude“ keinerlei Schadensersatz beanspruchen, weil er auf die ständige Verfügbarkeit des privat genutzten Pferdes im Rahmen seiner eigenwirtschaftliche Lebenshaltung nicht angewiesen ist. Soweit hiergegen oftmals der Einwand vorgebracht wird, dass schließlich auch der Eigentümer eines privat genutzten Autos – etwa nach einem Verkehrsunfall – eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Anspruch letztlich auf der Erwägung beruht, dass der auf einen Mietwagen verzichtende Eigentümer nicht schlechter gestellt werden kann als derjenige, der einen Ersatzfahrzeug mietet.

Was die während der Dauer der Krankheit anfallenden Einstellkosten betrifft, besteht nach der Rechtsprechung auch kein Schadensersatzanspruch, weil dies sog. „Sowieso-Kosten“ sind, welche – unabhängig vom Gesundheitszustand des Pferdes – in jedem Fall entstanden wären.

5. Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Gemäß §§ 633, 634 Nr. 4, 284 BGB kann vom Hufschmied außerdem der Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt werden. Zu denken ist hier an „Mangelfolgeaufwendungen“, die zur Verwendung der Schuldnerleistung investiert werden und die sich infolge der mangelhaften Leistungen des Hufschmieds als nutzlos erweisen. Beispiel: Ein Western-Reiter lässt sich von einer amerikanischen Hufeisenschmiede Quarter-Hufeisen in einer Spezialgröße anfertigen, die der Hufschmied nur noch fachgerecht anbringen soll. Wenn das Pferd im Anschluss daran aufgrund von gravierenden Fehlern beim Hufbeschlag die Eisen – unauffindbar – verliert, so erweisen sich die Kosten für die Anschaffung der Eisen als eine vergebliche Aufwendung, so dass der Hufschmied entsprechend Ersatz zu leisten hat.

IV. Beweislast

Im Falle einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung muss der klagende Pferdeeigentümer beweisen, dass die Werkleistung mangelhaft war, wenn der Hufschmied dies in Abrede stellt. So muss beispielsweise nachgewiesen werden, dass eine aufgetretene Lahmheit einzig und allein auf die fehlerhaften Hufbeschlagsarbeiten zurückzuführen ist. Wenn das Pferd zuvor noch nie gelahmt hat, ist dieser Beweis relativ leicht zu führen, falls die Lahmheit direkt im Anschluss an die Tätigkeit des Hufschmieds auftritt. In diesem Fall müssen zunächst Zeugen, ermittelt werden, die kraft eigener Wahrnehmung bestätigen können, dass das Pferd in der Vergangenheit nie unter Lahmheitserscheinungen litt. Diese oder andere Zeugen sollten ferner bekunden können, dass die Bewegungsstörungen des Pferdes unmittelbar nach dem Beschlag der Hufe aufgetreten sind. Zum Beweis dieser Tatsache kann es im Einzelfall auch hilfreich sein, die Bewegungen des Pferdes im Schritt und Trab zu filmen. Videoaufnahmen können nämlich gemäß § 371 Absatz 1 Satz 2 ZPO im Wege des sog. Augenscheinbeweises in das Verfahren eingeführt werden. Noch wichtiger ist es indes, möglichst zeitnah einen Veterinär zu konsultieren, damit dieser die Lahmheit und deren vermeintliche Ursache ärztlich attestiert. Wenn die Lahmheit erst einige Tage nach den Hufbeschlagsarbeiten auftritt, gestaltet sich die Beweisführung ungleich schwieriger. In einem solchen Fall kann erfahrungsgemäß nur ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger eine zuverlässige Aussage zu den Ursachen der Lahmheit treffen. Wird eine Schadensersatzklage darauf gestützt, dass der Hufschmied dem Pferdeeigentümer einen objektiv gebotenen Hinweis, z.B. auf eine Huferkrankung, nicht oder erst viel zu spät erteilt hat, so muss der Hufschmied beweisen, dass er seine (zumindest nebenvertragliche) Hinweispflicht erfüllt hat (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.04.2007 – 19 U 47/06). Dies erweist sich vor allem dann als problematisch, wenn der Hufschmied behauptet, dass er den Hinweis im Rahmen eines „Vier-Augen-Gespräches“ erteilt habe, weil er dann allenfalls die Vernehmung der klägerischen Partei gemäß § 445 ZPO beantragen kann. Daher kann Hufschmieden nur empfohlen werden, derartige Hinweise zumindest in heiklen Fällen immer schriftlich (z.B. als Einschreiben) zu verfassen. Verlangt der Kläger Wertersatz mit der Begründung, dass sein Pferd infolge der fehlerhaften Hufschmiedearbeit verstorben ist, so muss er beweisen, dass insoweit ein ununterbrochener Kausalzusammenhang besteht (OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Im Einzelfall kann es hierzu erforderlich sein, die Möglichkeit anderer Todesursachen verlässlich auszuschließen. Gerade in solchen Fällen, in denen das Pferd unbestreitbar auch an Krankheiten litt, die nicht auf den fehlerhaften Hufbeschlag zurückzuführen sind, gelingt dies im Zweifel nur im Wege die Einholung eines tiermedizinischen Sachverständigengutachtens.

V. Verjährung

Die Verjährung der vorstehend unter IV. beschriebenen Mängelansprüche ist abschließend in § 634a BGB geregelt.

Demzufolge verjähren die Mängelansprüche des Pferdeeigentümers grundsätzlich in zwei Jahren. Der Lauf dieser Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme (§ 640 BGB), also mit der körperlichen Hinnahme des Werkes, verbunden mit dessen Anerkennung als eine in der Hauptsache vertragsgemäßen Leistung.

Abweichend davon verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre), wenn der Hufschmied die Mangelhaftigkeit seiner eigenen Arbeit arglistig verschwiegen hat. Diese Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Absatz 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer des Pferdes Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat.

VI. Haftungsbeschränkung

Viele Hufschmiede werden auf der Grundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig, die eine formularmäßige Beschränkung der Mängelansprüche vorsehen. Grundsätzlich gilt, dass sich der Hufschmied auf eine solche vertragliche Einschränkung der Mängelansprüche nicht berufen kann, wenn er den Mangel arglistig verschweigen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat (§ 639 BGB). Unabhängig davon sind gesetzliche Klauselverbote zu beachten. So sind gemäß § 309 BGB insbesondere Klauseln unwirksam, die Mängelansprüche gegen den Hufschmied insgesamt ausschließen oder auf das Nacherfüllungsrecht beschränken. Unzulässig ist hiernach ferner eine Verkürzung der Verjährungsfristen auf weniger als ein Jahr.

Ob die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Hufschmieds enthaltenen Klauseln wirksam sind oder nicht, muss im Einzelfall immer unter Berücksichtigung der aktuellsten Rechtsprechung geprüft werden. Wer hier auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich daher an einen Rechtsanwalt wenden, der im Bereich der AGB-Kontrolle einschlägige Erfahrungen aufzuweisen hat.

Eine individualvertragliche Beschränkung oder Begrenzung der Haftung ist demgegenüber grundsätzlich zulässig. Aus diesem Grunde ist jedem Hufschmied, der unter erhöhtem Risiko tätig wird, z.B. wenn ein nerviges Pferd auf ausdrückliche Anweisung des Eigentümers ohne Beruhigungsmittel oder Nasenbremse beschlagen wird, dringend anzuraten, seine Haftung durch eine Individualvereinbarung zu reduzieren.

Das Problem ist nur, dass der Hufschmied im Streitfall auch beweisen muss, dass es sich bei der haftungsbeschränkenden Vereinbarung tatsächlich um eine Individualabrede handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung ist dies nur anzunehmen, wenn zwischen den Parteien ein tatsächliches Aushandeln der Vertragsbedingungen stattgefunden hat. Ausgehandelt ist eine Vertragsbedingungen lediglich dann, wenn der Verwender die Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellte und dem Verhandlungspartner die reale Möglichkeit einräumt, die konkrete Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Das wiederum setzt voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt.

Macht ein Hufschmied die Durchführung der von ihm zu erbringenden Hufschmiedearbeiten beispielsweise ohne wenn und aber davon abhängig, dass der Pferdeeigentümer zuvor ein Schriftstück unterzeichnet, in dem er auf seine Mängelansprüche weitgehend verzichtet, so führt dies nach dem oben Gesagten nicht zu einer wirksamen Haftungsbeschränkung, und zwar insbesondere dann nicht, wenn es sich bei dem Schriftstück um einen vorformulierten Text ohne hand- oder maschinenschriftliche Einfügungen handelt.

VII. Das neue Hufbeschlaggesetz

Am 01.01.2007 ist das Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz) in Kraft getreten, durch welches die alte Verordnung über den Hufbeschlag vom 31.12.1940 (inklusive diverser Änderungsgesetze der letzten Jahre) aufgehoben wurde.

Die Verabschiedung des neuen Gesetzes erfolgte in dem Bewusstsein, dass die Gesundheit von Huf- und Klauentieren, insbesondere die Leistungsfähigkeit ihres Bewegungsapparates, durch einem sach-, fach- und tiergerechten Huf- und Klauenbeschlag erhalten und gefördert werden muss. Um dieses Qualitätsziel zu erreichen, darf der Beschlag von Pferdehufen fortan nur noch von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagsschmieden ausgeübt werden, die eine fachbezogene Ausbildung an einer Hufbeschlagsschule absolviert haben.

Wer bereits in der Zeit vor dem 01.01.2007 die Tätigkeit des Hufschmieds gewerbsmäßig ausgeübt hat, bleibt hierzu aber im bisherigen Umfang weiterhin berechtigt. Nach bisherigem Recht erworbene Prüfzeugnisse und staatliche Anerkennungen verlieren demnach nicht ihre Gültigkeit, so dass sich das neue Gesetz auf die alteingesessenen Hufschmiede zunächst nicht besonders auswirkt. Eine Steigerung der Ausbildungsqualität wird das neue Gesetz demnach – wenn überhaupt – nur bei den Berufsneulingen bewirken.

VIII. Verwandte Berufsgruppen

Mit der zunehmenden Bedeutung von Pferden als Freizeit- und Sporttieren stellte sich der klassische Eisenbeschlag in den letzten Jahren als nicht mehr geboten, teilweise auch nicht mehr als gewünscht dar. Neben den Hufschmieden kümmern sich deshalb heute Hufpfleger und Huftechniker von Berufs wegen um alternative Formen der Hufversorgung.

Unter die Berufsbezeichnung „Hufpfleger“ fällt die Hufversorgung von Barhufpferden, also Pferden ohne Hufschutz oder mit lediglich temporärem Hufschutz (z.B. Hufschuhe). Als sog. „Huftechniker“ werden demgegenüber Spezialisten für alle Arten der Hufshilfsmittel und des Hufschutzes mit Ausnahme des dem Hufschmied vorbehaltenen Eisenbeschlags bezeichnet. Das Betätigungsfeld des Huftechnikers umfasst demzufolge vor allem die Anbringung von Kunststoff- und Aluminiumbeschlägen, das Anpassen von Hufschuhen sowie die Reparatur von Hufen mit Kunsthornen und anderen Hufersatzmitteln.

Da mit Hufpflegern und Huftechnikern im Zweifel ebenfalls Werkverträge abgeschlossen werden, kann hinsichtlich ihrer Haftung wegen mangelhafter Arbeiten zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen weitestgehend auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Anders sieht die Situation aus, wenn der Pferdeeigentümer die Hilfe eines Hufheilpraktikers in Anspruch nimmt. Dabei kommt es meistens zum Abschluss eines Dienstvertrages gemäß §§ 611 ff. BGB, wonach der Hufheilpraktiker lediglich die versprochene Leistung schuldet, nicht aber einen spezifischen (Heil-) Erfolg der von ihm erbrachten Dienstleistung. Mit der Begründung, die Behandlung habe nicht zur erhofften Genesung des Pferdes geführt, können deshalb keine Ansprüche gegen den Hufheilpraktiker geltend gemacht werden. Jedoch können Schadensersatzansprüche gegeben sein, wenn es infolge einer Falschbehandlung zu vermeidbaren Verletzung des Pferdes kommt.

IX. Fazit

Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wirkt sich auch auf die Haftung des Hufschmieds wegen fehlerhafter Hufschmiedearbeiten aus, und zwar in Form einer deutlichen Stärkung der Rechte des Auftraggebers. Betroffene Pferdeeigentümer sollten deshalb den fehlerhaften Hufbeschlag und seine mitunter weitreichenden Folgen nicht ohne weiteres als einen unvermeidlichen Schicksalsschlag hinnehmen, sondern unter Hinzuziehung eines auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwaltes zumindest prüfen lassen, inwieweit eine Inanspruchnahme des Hufschmieds im Einzelfall Erfolg verspricht.
QUELLE

_________________
LG Kathi

Der Mensch der die Bereitschaft hat, etwas zu ändern findet seinen Weg - der andere findet eine Ausrede


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